ALLGEMEINE EXPORTBEDINGUNGEN gültig ab 01.01.2018

Hu-Friedy Mfg. Co., LLC.
3232 N. Rockwell Street I Chicago, IL 60618 I USA

Hu-Friedy Mfg. Co., LLC. Zweigniederlassung Deutschland
Kleines Öschle 8, D-78532 Tuttlingen, Germany

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Exportbedingungen (nachfolgend AEB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Hu-Friedy Mfg. Co., LLC., Kleines Öschle 8, D-78532 Tuttlingen, Deutschland (nachfolgend Verkäufer genannt), sofern sie vom Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  2. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Die AEB des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Verkäufer sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die technische Spezifikation des Verkäufers.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
  2. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten haben, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Verkäufers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AEB.
  3. Lieferverträge ohne bestimmten Liefertermin („auf Abruf“) können nur aufgrund vertraglicher Einigung und als Ausnahme erfolgen. Der Verkäufer hat den Termin, an dem die Lieferung erfolgen soll, zu bestätigen. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist die Ware für Lieferung auf Abruf für einen Zeitraum von maximal 26 Wochen verfügbar. Abrufe sind mit einer Frist von mindesten 2 Wochen anzukündigen.
  4. Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ des Verkäufers in Tuttlingen (FCA Incoterms 2010). Tuttlingen ist auch Erfüllungsort. Hiervon abweichend vereinbarte Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris zu vereinbaren und auszulegen.
  2. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere die Auswahl von Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung und Versicherung) selbst zu bestimmen.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Käufer montiert. Wenn der Verkäufer aufgrund zusätzlicher ausdrücklicher Vereinbarung die Montage und / oder Inbetriebnahme übernimmt, gelten dessen Allgemeine Montagebedingungen.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die vom Verkäufer zu erbringende Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens sowie von Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. 30 EUR pro Kalendertag beginnend mit dem Ablauf des Tages des vereinbarten Liefertermins sowie im Fall eines nicht vereinbarten Liefertermins mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) des Verkäufers bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und soweit nicht anders vereinbart, excl. Verpackung, Versand, Transport und Zoll. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU hat der Käufer dem Verkäufer vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige Umsatzsteuer-Ident.-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Bei Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der EU, die nicht vom Verkäufer durchgeführt oder veranlasst werden, hat der Käufer dem Verkäufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat er zusätzlich die für die Leistung innerhalb Deutschlands zu erhebende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu bezahlen.
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Verkäufer nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers und sind von diesem ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen durch Vorkasse oder Gestellung eines bestätigten Akkreditivs (oder Bankgarantie, Bankbürgschaft) spätestens 6 Wochen vor dem Liefertermin zu erbringen. Es gelten die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" der Internationalen Handelskammer Paris (ERA 600). Alle Zahlungen erfolgen in EURO ohne Rücksicht auf eventuelle Währungskursschwankungen und ohne Abzug „frei Zahlstelle" des Verkäufers.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Verkäufer darf insoweit die Ausführung des Vertrages im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts aussetzen.
  5. Sonderanfertigungen können ab mindestens 50 Stück bei Übernahme der Entwicklungskosten durch den Käufer geliefert werden. Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Verkäufer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme. Der Käufer ist nicht berechtigt, Sonderanfertigungen zurückzugeben.
  6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der von ihm geltend gemachte Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs 6 unberührt.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen den Vertragsparteien sowie zwischen der Verkäuferin und mit dem Käufer verbundenen Unternehmen behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor. Wechsel oder Schecks des Käufers gelten erst mit wirksamer Einlösung als Zahlung. Wird die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in dem Bestimmungsland speziellen Bedingungen oder Gesetzen unterworfen, ist der Käufer für die Einhaltung derselben verantwortlich. Er hat den Verkäufer hierüber zu informieren.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer unterstützt den Verkäufer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum in dem Land, in dem die Ware durch oder nach Vorgabe durch den Käufer verbracht wird, zu schützen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit behördliche oder Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen. Der Käufer wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach dessen Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  2. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder vom Verkäufer stammt. Instruktionen des Verkäufers über die weitere Verarbeitung/Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Käufer einzuhalten. Beachtet der Käufer diese Instruktionen nicht und entstehen hieraus Schäden, sind diese von ihm selbst zu tragen.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.
  4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb 2 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der rechtzeitige Zugang der schriftlichen Anzeige maßgebend ist. Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen aber vom Käufer hinzunehmen. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Sein Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Verkäufer hat das Recht für wiederholten, jedoch nicht mehr als drei Nachbesserungen umfassenden Nachbesserungen.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
  9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AEB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
  2. Unberührt bleiben die gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Vorrichtungen, Pläne, Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, über für besondere (kundenspezifische) Teile gefertigte Vorrichtungen binnen eines Jahres nach Durchführung des letzten Auftrages nach seinem Ermessen zu verfügen. Dies gilt auch hinsichtlich eines in Rechnung gestellten Kostenanteils.
  2. Alle Rechte an vom Verkäufer gefertigten Vorrichtungen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
  1. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Verkäufer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
  2. Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden und so lange diese nicht offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in §§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.
  3. Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in § 10 Abs. 4 beschrieben auferlegen.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
  2. Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.

§ 12 Verantwortlichkeiten im Rahmen des Medizinproduktegesetzes

Die Vertragspartner haben alle Verantwortlichkeiten, die sich für den jeweiligen Verantwortungsbereich aus der RL 93/42/EWG und deren nationaler Umsetzung ergeben, umzusetzen, wie z.B. Marktbeobachtung, gegenseitige Information und Rückverfolgbarkeit der ausgelieferten Produkte bis zum Endverbraucher.

§ 13 Einhaltung der Gesetze

Der Verkäufer ist für die Einhaltung der mangels anderweitiger Vereinbarung maßgeblichen deutschen Bestimmungen verantwortlich, soweit in Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden. Die Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika sind für Produkte entscheidend, die dort hergestellt werden. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze unterfällt dem Verantwortungsbereich des Käufers.

§ 14 Datenverarbeitung

Der Verkäufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehender Daten zu speichern und zu verarbeiten.

§ 15 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Käufer darf gewerbliche Schutzrechte (Warenzeichen, Handelsnamen, Logos, Zeichnungen, Patente, Marken und Geschmacksmuster) nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Verkäufers verwenden.
  2. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seines Verhaltens in Zusammenhang mit der Verwendung der von ihm erworbenen Ware des Verkäufers nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Käufer wird den Verkäufer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch den Verkäufer in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

§ 16 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform und Salvatorische Klausel

  1. Alle unter diesen Exportbedingungen geschlossenen Verträge der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
  1. Alle im Zusammenhang mit Verträgen auf Grundlage dieser AEB sich ergebenden Streitigkeiten werden nach Wahl des Verkäufers entweder vor den ordentlichen Gerichten der Bundesrepublik Deutschland oder unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Schiedsort ist 78532 Tuttlingen, Deutschland.
  2. Soweit es sich um Käufer handelt, die ihren Sitz in einem der Mitgliedsstatten der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelszone (EFTA – außer Lichtenstein – insbesondere in Island, Norwegen oder der Schweiz) haben, ist das Wahlrecht des Verkäufers hinsichtlich des Rechtsweges dahingehend eingeschränkt, dass anstelle des nach Abs. (2) zuständigen Schiedsgericht allein die für Deutschland zuständigen staatlichen Gericht entscheiden. Als Gerichtsstand wird 78532 Tuttlingen, Deutschland, soweit gesetzlich zulässig, vereinbart.
  3. Frühere allgemeine Exportbedingungen sind aufgehoben.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Exportbedingungen, einschließlich deren Abbedingungen selbst, bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Exportbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesen Allgemeinen Exportbedingungen.

Hu-Friedy, Mfg. Co., LLC. Zweigniederlassung Deutschland
Kleines Öschle 8, 78532 Tuttlingen, Deutschland
Stand: Dezember 2017